Die AVV ordnet jedem Abfall einen sechsstelligen Schlüssel und eine feste Bezeichnung aus der Anlage der Verordnung zu (§ 2 AVV). Die ersten beiden Ziffern benennen das Kapitel und damit die Herkunft, die mittleren beiden die Gruppe, die letzten beiden die konkrete Abfallart. 17 01 07 steht für Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik ohne gefährliche Stoffe, 17 09 04 für gemischte Bau- und Abbruchabfälle, 20 03 01 für gemischte Siedlungsabfälle. Das Verzeichnis kennt 20 Kapitel und 842 Abfallarten. Kommen mehrere Einträge in Betracht, gilt die speziellere Abfallart vor der allgemeineren (§ 2 Abs. 2 AVV). Schlüssel und Bezeichnung gehören zusammen; eine Ziffernfolge ohne den zugehörigen Klartext ist als Angabe unvollständig.
Abfallarten, deren Schlüssel ein Sternchen trägt, sind gefährlich im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 3 Abs. 1 AVV). 408 der 842 Abfallarten sind so gekennzeichnet. Bei ihnen wird angenommen, dass mindestens eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG vorliegt. Ein erheblicher Teil des Verzeichnisses besteht aus Spiegeleinträgen: Zwei Schlüssel beschreiben denselben Abfallstrom, einmal mit und einmal ohne gefährliche Bestandteile. Beispiel ist 17 06 03* für Dämmmaterial aus gefährlichen Stoffen gegenüber 17 06 04 für übriges Dämmmaterial. Welcher Eintrag greift, hängt von Stoffgehalten und Konzentrationsgrenzen ab und lässt sich im Zweifel nur über eine Analyse klären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend einstufen, wenn der Abfallbesitzer das belegt (§ 3 Abs. 3 AVV).
Die AVV gibt einen festen Suchweg vor (§ 2 Abs. 2 AVV in Verbindung mit Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses). Zuerst wird in den herkunftsbezogenen Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 gesucht. Führt das zu keinem Treffer, folgen die Kapitel 13 bis 15 für Öle, Lösemittel und Verpackungen. Erst danach kommt Kapitel 16 für Abfälle, die anderswo im Verzeichnis nicht aufgeführt sind. Schlüssel mit der Endziffer 99 sind reine Auffangnummern und nur zulässig, wenn in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Eintrag existiert.
Der Schlüssel steuert die Folgepflichten. Bei gefährlichen Abfällen läuft die Nachweisführung elektronisch über Entsorgungs- und Begleitscheine; Erzeuger mit höchstens zwei Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr sind davon befreit und führen nur Übernahmescheine (§ 2 Abs. 2 NachwV). Eine Sammelentsorgung durch den Einsammler ist bis 20 Tonnen je Abfallschlüssel, Erzeuger und Standort im Kalenderjahr zulässig (§ 9 NachwV). Registerpflichtig sind Entsorger für alle Abfälle sowie Erzeuger, Beförderer, Händler und Makler für gefährliche Abfälle (§ 49 KrWG); die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre ab Eintragung (§ 25 Abs. 1 NachwV). Auch die Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen ist an Schlüssel geknüpft, etwa 17 01 01 Beton, 17 02 01 Holz oder 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11 für Metalle (§ 8 Abs. 1 GewAbfV). Ende 2026 kommen über 50 neue Schlüssel hinzu, überwiegend für Batterien in der Gruppe 16 06.
Für die Softwareauswahl zählt zuerst, ob das System ein gepflegtes AVV-Stammdatum führt: Schlüssel mit Bezeichnung, Sternchen-Kennzeichnung und Gültigkeitszeitraum, damit Novellen wie die Batterie-Erweiterung Ende 2026 ohne Handarbeit ankommen. Klären Sie vor Vertragsschluss, wer die Stammdaten aktualisiert und ob das im Preis enthalten ist. Der Schlüssel sollte vom Auftrag über Container, Tour, Wiegeschein und Ausgangsrechnung durchlaufen, ohne dass ihn jemand erneut eintippt. Bei gefährlichen Abfällen ist die eANV-Anbindung das Kernkriterium: Entsorgungsnachweis, Begleitschein und Übernahmeschein, Signatur, Übermittlung an die zuständige Länderstelle sowie ein Register mit revisionssicherer Ablage über drei Jahre und Exportfunktion für Behördenanfragen. Hilfreich sind Mengenzähler je Erzeuger und Schlüssel, die die Zwei-Tonnen- und die Zwanzig-Tonnen-Schwelle im Blick behalten, dazu Prüfregeln, die Aufträge mit 99er-Schlüsseln oder ohne gültigen Nachweis anhalten. Bei Spiegeleinträgen sollten Deklarationsanalysen und Einstufungsbelege direkt am Abfallstammsatz und am Kunden hinterlegbar sein. Für Jahresmeldung und Abfallbilanz müssen Mengen nach Schlüssel, Erzeuger und Entsorgungsweg auswertbar und exportierbar sein.
Quellen sind die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV, zuletzt geändert am 30. Juni 2020), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 49 KrWG), die Nachweisverordnung (§§ 2, 9, 25 NachwV), die Gewerbeabfallverordnung (§ 8 GewAbfV), Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sowie der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 zu den neuen Batterie-Schlüsseln, dessen genaues Anwendungsdatum im Herbst 2026 in den vorliegenden Quellen uneinheitlich mit 9. November und 9. Dezember 2026 angegeben wird und dessen Umsetzung in die deutsche AVV noch aussteht; die Zahl von 842 Abfallarten und 408 gefährlichen Abfallarten stammt vom Umweltbundesamt und vom Infozentrum UmweltWirtschaft Bayern, Stand September 2026, ohne Gewähr für die Einstufung im Einzelfall.