Abrollcontainer, normativ Abrollbehälter, werden über eine Hakenanlage auf das Fahrzeug gezogen. Die Anschlussmaße regelt DIN 30722. Teil 1 behandelt Abrollkipperfahrzeuge bis 26 t und Behälter des Systems 1570, Teil 3 das kleinere System 900 bis 12 t. Die Systemzahl bezeichnet die Hakenhöhe in Millimetern. Die lichte Behälterlänge folgt einem 250-mm-Raster von 4.000 bis 7.000 mm, das Nutzvolumen liegt je nach Bordwandhöhe etwa zwischen 6 und 40 m³. Absetzcontainer sind eine eigene Bauart und werden mit zwei seitlichen Auslegern gehoben. DIN 30720-1 nennt Nennvolumen von 5 bis 10 m³, DIN 30720-2 die Größen 15 und 20 m³. Ein Absetzkipper kommt mit deutlich weniger Rangiertiefe aus als ein Abrollkipper, der den Behälter hinter dem Fahrzeug abrollt.
Steht ein Container auf öffentlichem Straßenland, liegt eine Sondernutzung vor, und die ist erlaubnispflichtig, auch bei nur einem Tag Standzeit. Zuständig sind Gemeinde oder Straßenbaubehörde. Die Rechtsgrundlage liefern die Straßengesetze der Länder, für Bundesfernstraßen § 8 FStrG. Gebühren, Antragsvorlauf und Auflagen zu Beleuchtung und Absicherung unterscheiden sich je Kommune. Für den Transport gilt § 22 Abs. 1 StVO: Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik. Als solche gilt die Richtlinienreihe VDI 2700. Sammler und Beförderer versehen ihre Fahrzeuge nach § 55 Abs. 1 KrWG vor Fahrtantritt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln, den A-Schildern. Ausgenommen ist die Beförderung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.
Wer gewerbsmäßig Abfälle sammelt oder befördert, zeigt die Tätigkeit vor Aufnahme nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde an. Bei gefährlichen Abfällen tritt an deren Stelle die Erlaubnis nach § 54 KrWG, die vor Beginn der Tätigkeit vorliegen muss; das Verfahren regelt die AbfAEV. Möglich ist zusätzlich die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG; das Zertifikat ist auf höchstens 18 Monate befristet, setzt eine jährliche Überwachung voraus und gilt nur für die darin genannten Tätigkeiten und Abfallarten. Die Nachweisführung für gefährliche Abfälle läuft elektronisch. Abfallerzeuger mit höchstens zwei Tonnen gefährlicher Abfälle jährlich sind nach § 2 NachwV als Kleinmengenerzeuger von der Nachweispflicht ausgenommen; Übernahmescheine und Registerpflichten bleiben bestehen. Für gewerbliche Siedlungsabfälle verlangt § 3 GewAbfV die getrennte Sammlung und deren Dokumentation, etwa durch Lagepläne, Lichtbilder sowie Liefer- oder Wiegescheine, auf Verlangen elektronisch.
Die Rechnung besteht typischerweise aus drei Teilen: Gestellung samt Transport, Miete je Standtag und Entsorgung nach Gewicht, differenziert nach dem Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung. Dazu kommen Zuschläge für Fehlwürfe, Nachsortierung oder vergebliche Anfahrten. Wer nach Masse abrechnet, misst im geschäftlichen Verkehr und braucht dafür eine geeichte Waage. Die Eichfrist beträgt nach § 34 Abs. 1 MessEV grundsätzlich zwei Jahre, abweichende Fristen stehen in Anlage 7 MessEV. Der Wiegeschein dient damit gleichzeitig als Rechnungsbeleg und als Registereintrag. Auf der Kostenseite wirkt die Lkw-Maut: Seit dem 1. Dezember 2023 enthält der Mautsatz einen CO₂-Teilsatz, seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge über 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig, sofern sie für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Damit können auch leichte Absetzkipper unter 7,5 t betroffen sein (Stand: September 2026).
Für die Softwareauswahl ist der erste Prüfpunkt ein echtes Behälterkonto: jeder Behälter mit eigener Nummer, Bauart, Norm und Volumen, dazu die laufende Zuordnung, seit wann er auf welchem Objekt steht. Zweitens sollten Stellen, Tauschen, Abholen und Leeren getrennte Auftragsarten sein. Ein Tausch erzeugt zwei Behälterbewegungen an einem Termin. Drittens gehört der Abfallschlüssel an den Auftrag, damit Preisfindung, Abfallregister und Nachweisführung aus derselben Quelle arbeiten. Die Waagenanbindung sollten Sie konkret prüfen: Kommt der Wiegeschein automatisch an den Auftrag und in die Rechnung, oder wird er abgetippt? Für die Dokumentation nach GewAbfV hilft eine Fahrer-App mit Foto, Zeitstempel und Unterschrift. Fragen Sie außerdem, ob Sondernutzungserlaubnisse mit Ablaufdatum am Objekt hinterlegt und fristüberwacht werden.
Grundlage sind die Normen DIN 30720 und DIN 30722 sowie KrWG (§§ 53, 54, 55, 56), AbfAEV, NachwV, EfbV, GewAbfV, § 22 StVO, § 8 FStrG und MessEV; die Angaben wurden im September 2026 geprüft und ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.