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Lexikon

Die Begriffe aus Abfallrecht, Nachweisverfahren und Betriebsablauf, jeweils in zwei bis drei Sätzen erklärt und danach im Zusammenhang.

Abfallverzeichnis-Verordnung und Abfallschlüssel

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) setzt das Europäische Abfallverzeichnis in deutsches Recht um und legt fest, mit welchem sechsstelligen Abfallschlüssel und welcher Bezeichnung ein Abfall zu führen ist. Das Verzeichnis umfasst 842 Abfallarten, 408 davon tragen ein Sternchen und gelten damit als gefährlich. Der Schlüssel entscheidet über Nachweis-, Register- und Getrennthaltungspflichten und steht auf Auftrag, Wiegeschein, Begleitschein und Rechnung.

Abrollcontainer und Containerdienst

Ein Abrollcontainer ist ein genormter Wechselbehälter, den ein Abrollkipper über eine Hakenanlage auf die Ladefläche zieht und am Einsatzort wieder abrollt. Containerdienst bezeichnet die gewerbliche Leistung darum herum: Behälter stellen, Standzeit überwachen, tauschen, abholen und den Inhalt einer Entsorgung zuführen. Die Reihe DIN 30722 legt Anschlussmaße und Kennzeichnung fest, sodass Behälter verschiedener Hersteller auf dieselben Fahrzeuge passen.

Begleitschein (BGS)

Der Begleitschein, kurz BGS, ist der Nachweis über die Entsorgung einer einzelnen Charge gefährlicher Abfälle. Er begleitet die Abfälle vom Erzeuger über den Beförderer bis zum Entsorger und wird von jedem Beteiligten quittiert. Rechtsgrundlage sind § 50 KrWG und die §§ 10 bis 13 der Nachweisverordnung (NachwV); seit dem 1. April 2010 läuft das Verfahren für die meisten Beteiligten elektronisch über das eANV.

Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ist das gesetzlich vorgeschriebene digitale Verfahren, mit dem Erzeuger, Beförderer und Entsorger die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Deutschland belegen. Es umfasst den Entsorgungsnachweis als Vorabprüfung, den Begleitschein für jeden einzelnen Transport und die Registerführung, jeweils elektronisch signiert und über die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) ausgetauscht. Rechtsgrundlage sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Nachweisverordnung (NachwV); verbindlich ist das Verfahren seit dem 1. April 2010.

Entsorgungsfachbetrieb (Efb)

Ein Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der gewerbsmäßig Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit ihnen handelt oder makelt und der für eine oder mehrere dieser Tätigkeiten von einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft zertifiziert ist (§ 56 Abs. 2 KrWG). Die Anforderungen an Organisation, Ausstattung, Personal und Dokumentation stehen in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Das Zertifikat ist befristet, gilt höchstens 18 Monate und wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Entsorgungsnachweis

Der Entsorgungsnachweis belegt vor Beginn der Entsorgung, dass ein bestimmter gefährlicher Abfall in einer bestimmten Anlage zulässig entsorgt werden darf. Er besteht nach § 3 NachwV aus dem Deckblatt, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers samt Deklarationsanalyse, der Annahmeerklärung des Entsorgers und, soweit keine Freistellung greift, der Bestätigung der für die Anlage zuständigen Behörde. Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre; bei gefährlichen Abfällen wird der Nachweis elektronisch geführt.

Gefährlicher Abfall und Nachweispflicht

Gefährlich ist ein Abfall, wenn sein sechsstelliger Abfallschlüssel im Abfallverzeichnis der AVV ein Sternchen trägt (§ 3 Abs. 1 AVV). Für solche Abfälle müssen Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen: vor Beginn der Entsorgung durch einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis, danach durch die Dokumentation des tatsächlichen Verbleibs mit Begleit- oder Übernahmeschein (§ 50 Abs. 1 KrWG, Nachweisverordnung). Die Belege sind grundsätzlich elektronisch zu führen und in ein Register einzustellen.

Qualifizierte elektronische Signatur im eANV

Die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist die elektronische Unterschrift, die im elektronischen Abfallnachweisverfahren vorgeschrieben ist: Nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 NachwV müssen Abfallerzeuger, Beförderer, Entsorger und Behörden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine über gefährliche Abfälle damit versehen. Sie beruht auf einem qualifizierten Zertifikat eines beaufsichtigten Vertrauensdiensteanbieters und ist an eine bestimmte natürliche Person gebunden. Rechtlich steht sie der handschriftlichen Unterschrift gleich (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung).

Registerführung nach Nachweisverordnung

Registerführung nach Nachweisverordnung bezeichnet die laufende Dokumentation von Menge, Art, Ursprung und Verbleib der Abfälle, die Entsorger, Beförderer, Einsammler, Händler, Makler und Erzeuger nach § 49 KrWG in Verbindung mit §§ 23 bis 25 NachwV vorhalten müssen. Das Register belegt nachträglich den Weg jeder einzelnen Abfallcharge, während der Entsorgungsnachweis die Zulässigkeit des Entsorgungsweges vorab klärt. Belege sind innerhalb von zehn Kalendertagen einzustellen und in der Regel drei Jahre aufzubewahren.

Rollen im Abfallrecht: Erzeuger, Beförderer, Entsorger

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ordnet jeden Beteiligten an einem Entsorgungsvorgang einer Rolle zu: Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger. An der Rolle hängen Anzeige- und Erlaubnispflichten, Nachweis- und Registerpflichten sowie die Frage, wer welchen Beleg zu welchem Zeitpunkt zeichnet. Ein Containerdienst kann mehrere dieser Rollen gleichzeitig ausfüllen, auch innerhalb desselben Auftrags.

Standzeit und Mietfakturierung

Standzeit ist der Zeitraum, in dem ein Container beim Kunden steht, gerechnet vom Absetzen bis zur Abholung. Mietfakturierung bezeichnet die Übersetzung dieses Zeitraums in Rechnungsposten, üblicherweise über eine Inklusivzeit und einen Tagessatz für jeden weiteren Tag. Die Zählweise legt allein der Vertrag fest; eine gesetzliche Vorgabe dazu gibt es nicht.

Wiegeschein und Fahrzeugwaage

Der Wiegeschein ist der Beleg über eine einzelne Verwiegung und hält Brutto-, Tara- und Nettogewicht fest, dazu Kennzeichen, Datum, Uhrzeit, Abfallart und Auftraggeber. Die Fahrzeugwaage ist das Messgerät dahinter, in der Regel eine Brückenwaage, über die das Fahrzeug beladen und wieder leer fährt. Weil das ermittelte Gewicht den Preis bestimmt, unterliegt die Waage dem Eichrecht, und der Wiegeschein dient gleichzeitig als Abrechnungsgrundlage und als abfallrechtlicher Beleg.

ZKS-Abfall

Die ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall) ist die gemeinsame technische Vermittlungsstelle der Bundesländer für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV). Über ihre Virtuelle Poststelle laufen Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine zwischen Erzeugern, Beförderern, Entsorgern und den zuständigen Behörden, auch über Ländergrenzen hinweg. Sie ist Transportweg und Registrierstelle. Die Aufbewahrung der Belege bleibt Sache des Betriebs.

Übernahmeschein (UNS)

Der Übernahmeschein dokumentiert die Übergabe gefährlicher Abfälle vom Erzeuger an einen Einsammler. Er kommt bei der Sammelentsorgung nach § 12 Nachweisverordnung (NachwV) und bei Kleinmengen bis zwei Tonnen gefährlicher Abfälle je Erzeuger und Jahr nach § 16 NachwV zum Einsatz, also dort, wo für den einzelnen Erzeuger kein eigener Begleitschein geführt wird. UNS ist die im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gebräuchliche Kurzbezeichnung dieser Belegart.