Ob ein Abfall als gefährlich gilt, entscheidet sein Abfallschlüssel. Das Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung ordnet jeder Abfallart einen sechsstelligen Schlüssel zu. Gefährliche Abfallarten sind daran zu erkennen, dass ihr Schlüssel mit einem Sternchen versehen ist (§ 3 Abs. 1 AVV). Im Container- und Baustellengeschäft betrifft das unter anderem asbesthaltige Baustoffe, teerhaltigen Straßenaufbruch, Altöl sowie Farb- und Lösemittelreste. Einzustufen hat der Abfallerzeuger, also der Betrieb oder Haushalt, bei dem der Abfall anfällt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend entscheiden (§ 3 AVV). Die abfallrechtliche Einstufung nach AVV und die gefahrgutrechtliche Einstufung für den Straßentransport sind zwei getrennte Prüfungen. Ein Abfall kann gefährlich im Sinne der AVV sein, ohne Gefahrgut zu sein, und umgekehrt.
Vor Beginn der Entsorgung ist die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungswegs zu belegen. Dafür dient der Entsorgungsnachweis (§ 3 NachwV). Er besteht aus dem Deckblatt, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers samt Deklarationsanalyse, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und der behördlichen Bestätigung. Die Deklarationsanalyse kann entfallen, wenn Art und Zusammensetzung des Abfalls bekannt oder aus dem Herstellungsverfahren zu ermitteln sind. Die Behörde entscheidet innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen. Verstreicht diese Frist ohne Entscheidung, gilt die Bestätigung als erteilt (§ 5 NachwV). Die Bestätigung ist höchstens fünf Jahre gültig, die Behörde kann eine kürzere Dauer festsetzen sowie Bedingungen und Auflagen verfügen. Sammelt ein Betrieb dieselbe Abfallart bei mehreren Erzeugern ein, tritt an die Stelle einzelner Nachweise der Sammelentsorgungsnachweis, den der Einsammler führt (§ 9 NachwV).
Nach der Übergabe wird der tatsächliche Verbleib dokumentiert. Im Regelverfahren geschieht das über den Begleitschein, je Abfallart mit einem eigenen Satz, der im Formblattverfahren aus sechs Ausfertigungen für Erzeuger, Behörde, Beförderer und Entsorger besteht (§ 10 NachwV). Läuft die Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis, tritt der Übernahmeschein an diese Stelle. Er hat zwei Ausfertigungen und ist spätestens bei Übernahme der Abfälle auszufüllen. Der Einsammler übergibt Ausfertigung 1 dem Erzeuger, führt Ausfertigung 2 während der Beförderung mit und stellt sie danach in sein Register ein (§ 12 NachwV). Nachweise sind grundsätzlich elektronisch zu führen (§ 17 NachwV), die Erklärungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 19 NachwV). Der Datenaustausch läuft über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (§ 20 NachwV). Übernahmescheine nach §§ 12 und 16 dürfen weiterhin auf den amtlichen Formblättern geführt werden (§ 21 NachwV).
Fallen bei einem Abfallerzeuger nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr an, ist er von der Nachweisführung ausgenommen (§ 2 Abs. 2 NachwV). Übernahmeschein (§ 16 NachwV) und Registerführung bleiben Pflicht. Für private Haushaltungen gelten die Nachweispflichten des § 50 Abs. 1 KrWG nicht (§ 50 Abs. 4 KrWG). Übernahmescheine sind spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt, nach Abfallart getrennt und chronologisch geordnet, in das Register einzustellen (§ 24 NachwV). Die Belege sind drei Jahre ab dem Datum der Einstellung aufzubewahren, sofern der Zulassungsbescheid einer Entsorgungsanlage keine längere Frist vorsieht (§ 25 Abs. 1 NachwV). Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle benötigen eine Erlaubnis (§ 54 KrWG); öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die jeweilige Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind ausgenommen (§ 54 Abs. 3, § 56 KrWG). Verstöße gegen Nachweis- und Registerpflichten sind Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 29 NachwV in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 15 und Abs. 3 KrWG, Stand September 2026).
Für Container- und Entsorgungsbetriebe entscheidet sich an drei Punkten, ob eine Software das Thema gefährlicher Abfall trägt. Erstens die eANV-Anbindung: Klären Sie, ob Begleit- und Übernahmescheine direkt aus dem Auftrag erzeugt und über ein eigenes Postfach an die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall übermittelt werden oder ob die Daten zusätzlich in ein Fremdsystem eingegeben werden müssen. Fragen Sie außerdem, welche Signaturvariante unterstützt wird, wie viele Signaturberechtigte lizenziert sind und wie eine Signaturvollmacht für Kunden abgebildet wird. Zweitens die Nachweisverwaltung: Der Entsorgungsnachweis sollte am Auftrag und am Kunden hängen, mit Abgleich der abgefahrenen gegen die deklarierte Menge und einer Vorwarnung vor Ablauf der maximal fünfjährigen Geltungsdauer. Drittens das Register: Prüfen Sie, ob Belege mit Einstelldatum automatisch abgelegt, drei Jahre unveränderbar vorgehalten und nach Abfallart sowie Zeitfolge auswertbar sind, und ob sich Kleinmengen-Übernahmescheine auf dem amtlichen Formblatt drucken lassen, weil Papier dort zulässig bleibt. Sinnvoll ergänzt wird das durch einen gepflegten AVV-Schlüsselkatalog mit erkennbarer Sternchen-Kennzeichnung, eine Unterscheidung von Privat- und Gewerbekunden im Auftrag, weil für Haushalte keine Nachweispflicht besteht, sowie eine Fahrer-App, die den während der Beförderung mitzuführenden Beleg auf dem Fahrzeug verfügbar macht.
Rechtsgrundlagen sind § 50, § 54, § 56 und § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die Nachweisverordnung (NachwV) sowie § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), geprüft an den amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de; Stand der Angaben September 2026, Auflagen der zuständigen Landesbehörde können im Einzelfall abweichen.