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Rollen im Abfallrecht: Erzeuger, Beförderer, Entsorger

Lexikon
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ordnet jeden Beteiligten an einem Entsorgungsvorgang einer Rolle zu: Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger. An der Rolle hängen Anzeige- und Erlaubnispflichten, Nachweis- und Registerpflichten sowie die Frage, wer welchen Beleg zu welchem Zeitpunkt zeichnet. Ein Containerdienst kann mehrere dieser Rollen gleichzeitig ausfüllen, auch innerhalb desselben Auftrags.

Die Rollen und ihre gesetzlichen Definitionen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert die Beteiligten in § 3 KrWG. Erzeuger ist nach § 3 Abs. 8 KrWG, wessen Tätigkeit Abfälle anfallen lässt (Ersterzeuger) oder wer Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die Beschaffenheit oder Zusammensetzung der Abfälle verändern (Zweiterzeuger). Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9). Sammler und Beförderer sind Personen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln beziehungsweise befördern (§ 3 Abs. 10 und Abs. 11); daneben kennt das Gesetz Händler (Abs. 12) und Makler (Abs. 13). Der Begriff Entsorger fehlt in § 3. Umschrieben wird er in § 49 Abs. 1 KrWG als Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG entsorgen. Die Nachweisverordnung spricht durchgehend vom Abfallentsorger.

Ein Betrieb, mehrere Rollen gleichzeitig

Die Rollen knüpfen an Tätigkeiten an. Wer beim Kunden einen Container stellt und abfährt, ist Beförderer; der Kunde bleibt Erzeuger und Besitzer des Inhalts. Läuft die Ladung über einen eigenen Umschlag- oder Sortierplatz und wird dort sortiert, gemischt oder vorbehandelt, kommt für die abgehende Fraktion die Rolle des Zweiterzeugers nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG hinzu, mit eigener Erzeugernummer. Wird die Anlage selbst betrieben, tritt die Entsorgerrolle daneben. Wer Abfälle ankauft und weiterveräußert, ist zusätzlich Händler nach § 3 Abs. 12 KrWG. Die Beauftragung eines Dritten verlagert die Verantwortung nicht: Nach § 22 KrWG bleibt die Verantwortlichkeit des Verpflichteten bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist, und der beauftragte Dritte muss über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Anzeige, Erlaubnis und Nummern je Rolle

Sammler, Beförderer, Händler und Makler zeigen ihre Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde an (§ 53 Abs. 1 KrWG). Für gefährliche Abfälle verlangt § 54 Abs. 1 KrWG stattdessen eine Erlaubnis. Von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Umfang ihrer Zertifizierung (§ 54 Abs. 3 KrWG) sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV Betriebe, die nur im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind. Eine Kopie der bestätigten Anzeige oder der Erlaubnis ist nach § 13 AbfAEV mitzuführen, Fahrzeuge tragen nach § 55 KrWG zwei rückstrahlende weiße Warntafeln. Die Behörde vergibt je Rolle Kennnummern, also Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummer (§ 28 NachwV). Sammeln oder Befördern gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3 KrWG mit Geldbuße bis 100.000 Euro bedroht, eine unterlassene Anzeige nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 mit bis zu 10.000 Euro (Stand: September 2026).

Rollen im Nachweis- und Registerverfahren

Bei gefährlichen Abfällen weisen Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber der Behörde und untereinander nach (§ 50 Abs. 1 KrWG): vorab über den Entsorgungsnachweis, über den Verbleib über den Begleitschein. Die Rolle bestimmt den Zeichnungszeitpunkt. Nach § 11 Abs. 1 NachwV zeichnet der Erzeuger spätestens bei Übergabe, Beförderer und Einsammler sowie jeder weitere Beförderer spätestens bei Übernahme, der Betreiber eines Lager- oder Umschlagplatzes ebenfalls bei Übernahme, der Entsorger unverzüglich nach Annahme. Der Entsorger verteilt die Ausfertigungen binnen zehn Kalendertagen (§ 11 Abs. 3 NachwV). Erzeuger mit höchstens zwei Tonnen gefährlicher Abfälle jährlich sind nach § 2 Abs. 2 NachwV von der Nachweispflicht befreit, die Übernahmescheinpflichten nach §§ 12 und 16 NachwV bleiben bestehen. Register sind nach § 25 Abs. 1 NachwV drei Jahre vorzuhalten; § 49 Abs. 5 KrWG nennt für Beförderer zwölf Monate, soweit keine Rechtsverordnung eine längere Frist vorschreibt.

Was das für die Softwareauswahl bedeutet

Klären Sie zuerst, welche Rollen Ihr Betrieb tatsächlich ausfüllt, und prüfen Sie dann, ob die Software mehrere Rollen für dieselbe Firma parallel abbildet. Konkret heißt das: getrennte Stammdaten je Kennnummer nach § 28 NachwV, also Erzeuger-, Beförderer-, Sammler- und Entsorgernummer je Standort, und die Fähigkeit, im selben Vorgang als Beförderer und als Entsorger aufzutreten, ohne den Vorgang doppelt anlegen zu müssen. Für gefährliche Abfälle brauchen Sie eine eANV-Anbindung mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 17 und 19 NachwV), einschließlich der Nachsignatur des Beförderers nach § 19 Abs. 2 NachwV, die eine schriftliche Vereinbarung mit dem Übergebenden voraussetzt. Fragen Sie ab, ob die Registerführung die Fristen aus § 25 Abs. 1 NachwV und § 49 Abs. 5 KrWG abbildet, ob Übernahmescheine für Kleinmengen nach § 2 Abs. 2 NachwV vorgesehen sind und ob das System an ablaufende Erlaubnisse sowie an Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikate erinnert, deren Gültigkeit nach § 56 Abs. 3 KrWG 18 Monate nicht überschreiten darf. Für Fahrer ist relevant, ob die nach § 13 AbfAEV mitzuführenden Unterlagen digital abrufbar hinterlegt sind. Lassen Sie sich außerdem bestätigen, welche Länder-eANV-Systeme angebunden sind, wenn Sie über Landesgrenzen hinweg fahren.

Quellen und Stand

Grundlage sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG, insbesondere §§ 3, 22, 49, 50, 53 bis 56 und 69), die Nachweisverordnung (NachwV, insbesondere §§ 2, 11, 17, 19, 24, 25 und 28) und die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV, §§ 7, 12 und 13) in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, geprüft im September 2026; landesrechtliche Zuständigkeiten und Vollzugshinweise können abweichen, dieser Eintrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.