Der Wert entsteht aus zwei Wägungen. Das beladene Fahrzeug fährt über die Brücke (Brutto), nach dem Abkippen oder Beladen folgt die zweite Wägung (Tara), die Differenz ist das Nettogewicht der Charge. Üblich sind daneben Kennzeichen oder Fahrzeug-ID, Datum und Uhrzeit beider Wägungen, der Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung, Auftraggeber, Anlieferer und eine fortlaufende Belegnummer. Statt einer zweiten Wägung werden auch gespeicherte Taragewichte je Fahrzeug oder Container verwendet. Das ist zulässig, aber an eine Bedingung geknüpft: Nach § 26 Abs. 2 MessEV dürfen gespeicherte Taragewichtswerte nur verwendet werden, wenn sie den tatsächlichen Werten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist. Für die Preisermittlung bei losen Erzeugnissen ist nach § 26 Abs. 1 MessEV der Nettowert anzugeben; gegenüber gewerblichen Abnehmern darf der Bruttowert zusätzlich erscheinen.
Eine Waage, deren Messwert den Preis bestimmt, wird im geschäftlichen Verkehr verwendet und fällt damit unter Mess- und Eichgesetz (MessEG) und Mess- und Eichverordnung (MessEV). § 31 Abs. 1 MessEG erlaubt nur Messgeräte, die den Vorschriften entsprechen und innerhalb der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden. Für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr, also die typische Fahrzeugwaage, beträgt die Eichfrist nach Anlage 7 Nr. 2.2.1 MessEV drei Jahre; Baustoffwaagen sind davon ausgenommen. Nach § 34 Abs. 2 MessEV endet eine Eichfrist ab einem Jahr erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet. Neue oder erneuerte Messgeräte sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß § 32 Abs. 1 MessEG spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Vorzeitig endet die Eichfrist unter anderem bei Eingriffen in die messtechnischen Eigenschaften oder entfernten Eichkennzeichen (§ 37 Abs. 2 MessEG).
Jede geeichte Waage hat einen zulässigen Messbereich von der Mindestlast (Min) bis zur Höchstlast (Max). § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c MessEV verpflichtet den Verwender, das Gerät nur innerhalb dieses Bereichs einzusetzen. Die Mindestlast ergibt sich aus dem Eichwert der Waage; in einem von einer Eichaufsichtsbehörde veröffentlichten Beispiel liegt sie bei einem Teilungswert von 10 kg bei 200 kg. Auch bei einer Differenzwägung muss das Nettogewicht über der Mindestlast liegen. Ergibt 2.000 kg minus 1.900 kg ein Netto von 100 kg, kann dieser Wert bei einem Verkehrsfehler von 10 kg um zehn Prozent danebenliegen. Für Kleinmengen kommen deshalb eine Pauschalierung oder eine zweite, feiner auflösende Waage in Betracht. § 23 Abs. 2 MessEV verbietet zudem, Verkehrsfehlergrenzen zum eigenen Vorteil auszunutzen.
Neben der Abrechnung erfüllt der Wiegeschein Nachweisfunktionen. Nach § 24 Abs. 4 NachwV registrieren nicht nachweispflichtige Abfallentsorger jede angenommene Charge mit Menge, Annahmedatum sowie Name und Anschrift des Anlieferers; diese Angaben und die Unterschrift dürfen in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiegescheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erkennen lassen und sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden. Bei gefährlichen Abfällen kann die Vorlagepflicht gegenüber einem früheren Besitzer nach § 16a Abs. 4 NachwV durch Wiege- oder Lieferscheine erfüllt werden, sofern sie die im Begleitschein vorgesehenen Angaben enthalten. Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle dokumentieren die getrennte Sammlung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV unter anderem durch Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine; die zuständige Behörde kann die Vorlage verlangen, auf Verlangen elektronisch. Der Wiegeschein ist damit ein Dokument, das auch der Kunde für seine eigene Dokumentation benötigt.
Prüfen Sie, ob das System den Messwert direkt vom Wiegeterminal übernimmt statt über manuelle Eingabe, und lassen Sie sich schriftlich benennen, welcher Teil der Kette Bestandteil der Konformitätsbewertung ist und welcher als nicht eichrechtlich relevante Nachverarbeitung gilt. Wichtig sind eine Tara-Verwaltung je Fahrzeug und Container mit Datum der letzten Ermittlung und Gültigkeitsdauer, eine Warnung bei Nettomengen unterhalb der Mindestlast samt hinterlegter Pauschalregel, und eine Überwachung der Eichfristen je Waage mit ausreichendem Vorlauf. Der Wiegeschein sollte fortlaufend nummeriert, nachträglich nicht überschreibbar und nur über protokollierte Korrekturbelege änderbar sein, denn § 33 Abs. 3 MessEG verlangt, dass der Rechnungsempfänger die zugrunde liegenden Messwerte in einfacher Weise nachvollziehen kann. Achten Sie weiter auf die Verknüpfung des Wiegescheins mit Auftrag, Abfallschlüssel, Container und Standort, auf die Übernahme der Menge in Register und Begleitschein ohne Doppelerfassung, auf einen Notbetrieb mit Handwiegeschein und späterer Zuordnung sowie auf einen Export, mit dem sich Belege auf Behördenverlangen elektronisch bündeln lassen. Bei Bordwaagen an Sammelfahrzeugen klären Sie zusätzlich, ob die gelieferten Werte abrechnungsfähig oder nur zur Tourensteuerung gedacht sind.
Rechtsgrundlagen sind das Mess- und Eichgesetz (§§ 31, 32, 33, 37 MessEG), die Mess- und Eichverordnung (§§ 23, 26, 34 sowie Anlage 7 Nr. 2.2.1 MessEV), die Nachweisverordnung (§§ 16a, 24 NachwV) und die Gewerbeabfallverordnung (§ 3 Abs. 3 GewAbfV), jeweils im Wortlaut von gesetze-im-internet.de geprüft, ergänzt um ein Informationsblatt einer Eichaufsichtsbehörde zum Wägebereich in der Entsorgung; Stand: September 2026, ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.