Die Standzeit beginnt mit dem Absetzen des Behälters beim Kunden und endet mit der Abholung. Welche Tage davon berechnet werden, ergibt sich aus dem Vertrag: Ob Stell- und Abholtag mitzählen, ob nach Kalender- oder Werktagen gerechnet wird und ob ein angefangener Tag als voller Tag gilt, legt jeder Betrieb in seiner Preisliste oder in den AGB selbst fest. Beim Tauschvorgang, also Abholung des vollen und Stellung eines leeren Behälters am selben Termin, muss geregelt sein, ob die Mietzeit durchläuft oder neu beginnt. Als Nachweis dienen die dokumentierten Stell- und Abholzeitpunkte aus Disposition, Lieferschein oder Fahrer-App.
Verbreitet sind drei Modelle: eine Inklusivzeit mit anschließendem Tagessatz, eine Wochen- oder Monatspauschale für Dauerstellplätze und die reine Bereitstellungsgebühr, bei der die Miete im Transport- und Entsorgungspreis enthalten ist. Anbieterpreislisten nennen Inklusivzeiten von etwa sieben bis vierzehn Tagen; die Tagessätze steigen mit dem Behältervolumen (Stand: September 2026, Einzelangaben von Anbietern, keine repräsentative Erhebung). Umsatzsteuerlich verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG die Angabe des Leistungszeitpunkts; bei einer Vermietung über einen Zeitraum wird dafür der Leistungszeitraum ausgewiesen. Läuft die Vermietung dauerhaft, kann sie in monatlichen Teilleistungen abgerechnet werden, was eine Zwischenfakturierung erlaubt, während der Behälter noch beim Kunden steht.
Die Überlassung des Behälters ist Miete nach § 535 BGB, in der Praxis eingebettet in einen gemischten Vertrag mit Transport- und Entsorgungsleistung. Ein Anspruch auf Standgeld besteht nur, soweit er wirksam vereinbart wurde, die Preisliste oder die AGB also in den Vertrag einbezogen sind. Für die Abrechnung sind zwei Fristen wichtig: Mietforderungen unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Behälters verjähren dagegen schon sechs Monate nach Rückerhalt (§ 548 Abs. 1 BGB). Schäden müssen deshalb zeitnah nach der Abholung erfasst und geltend gemacht werden. Steht der Container auf öffentlichem Grund, ist eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. Sie wird befristet erteilt, sodass jede Verlängerung der Standzeit auch die Erlaubnis berührt.
Von der Behälterstandzeit zu unterscheiden ist die Fahrzeugstandzeit, also die Wartezeit von Fahrzeug und Fahrer an der Belade-, Entlade- oder Anlieferstelle. Beide Größen heißen im Betriebsalltag Standzeit.
Für die Softwareauswahl zählt zuerst, ob die Mietzeit automatisch aus den Stell- und Abholereignissen von Disposition oder Fahrer-App entsteht und nicht von Hand nachgetragen werden muss. Fragen Sie nach einem Regelwerk, das sich je Kunde oder Rahmenvertrag hinterlegen lässt: Inklusivtage, Kalender- oder Werktage, Behandlung angefangener Tage, Verhalten beim Tausch, Staffelung der Tagessätze nach Behältergröße. Zweitens brauchen Sie eine Zwischenfakturierung, die laufende Mieten zum Stichtag abrechnet, während der Container noch beim Kunden steht, mit korrektem Leistungszeitraum je Rechnungsposition. Drittens sollte der Behälterbestand nach Standort und Standtagen auswertbar sein, inklusive einer Liste aller Behälter ohne Abholauftrag. Prüfen Sie außerdem, ob Fristen für Sondernutzungserlaubnisse am Auftrag hinterlegt und überwacht werden können und ob Rechnungen als XRechnung oder ZUGFeRD ausgegeben werden. Die Pflicht zur Ausstellung strukturierter B2B-Rechnungen greift ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab 1. Januar 2028 für alle (§ 27 Abs. 38 UStG).
Rechtsgrundlagen sind §§ 195, 199, 535 und 548 BGB, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG sowie § 27 Abs. 38 UStG zur gestaffelten E-Rechnungspflicht, ergänzt um die Straßen- und Wegegesetze der Länder für die Sondernutzung; die Angaben zu Inklusivzeiten und Tagessätzen stammen aus öffentlich einsehbaren Anbieterpreislisten mit Stand September 2026 und sind keine repräsentative Markterhebung.